Pressemitteilung -
Corona-Pandemie: Kurzarbeit betrifft auch die betriebliche Altersversorgung
Die Corona Pandemie hat weitreichende Auswirkungen auf die Wirtschaft. Zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen für Unternehmen haben Bundestag und Bundesrat im Schnellverfahren die Ausweitung des Kurzarbeitergeldes beschlossen - die Auswirkungen des Coronavirus sollen abgefedert und Entlassungen vermieden werden. Die Experten der Zurich Gruppe Deutschland verfolgen die Geschehnisse sehr genau und erläutern die aktuellen Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung.
„Kurzarbeit kann Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung haben. Das Ob und Wie hängt stark von der gewählten Vorsorgeform ab. Da das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch bei Kurzarbeit rechtlich weiterhin besteht, werden die Zeiten in denen Kurzarbeitergeld geflossen ist, vollständig bei der Ermittlung der Unverfallbarkeitsfristen berücksichtigt“, erklärt der Bereichsvorstand bAV der Zurich Gruppe Deutschland, Lars Golatka. „Wir sind mit unseren Kunden im engen Austausch und entwickeln bei Zahlungsschwierigkeiten aufgrund der Corona-Pandemie kundenindividuelle Lösungen.“
Kurzarbeit kann Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung haben
Hat ein Unternehmen Kurzarbeit angemeldet, gilt eine bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarung erst einmal unverändert weiter. Der Arbeitgeber ist weiterhin verpflichtet, die umgewandelten Entgeltbestandteile an den Versicherer abzuführen und hierauf den gesetzlich verpflichtenden Zuschuss zu zahlen.
Bei „Kurzarbeit Null“ entfällt die Entgeltumwandlung, da den Beschäftigten kein Entgelt ausgezahlt wird. Das Kurzarbeitergeld stellt eine Lohnersatzleistung dar und kann daher nicht direkt in die betriebliche Altersversorgung fließen.
Ob im Fall von Kurzarbeit eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung weiter vom Arbeitgeber dotiert wird, hängt vom Einzelfall ab. Ist die Höhe des Arbeitgeberbeitrags an das Arbeitsentgelt gekoppelt, sind die Auswirkungen spürbar: Sinkt das Arbeitsentgelt, könnte dies auch zu einem reduzierten Arbeitgeberbeitrag führen. Hat die Zusage des Arbeitgebers keinen Bezug zur Entgeltzahlungspflicht, ist nicht auszuschließen, dass der Arbeitgeber zur weiteren Beitragszahlung - selbst bei ruhendem Arbeitsverhältnis - verpflichtet ist. Liegt keine Verpflichtung vor, kann der Arbeitgeber die Versicherung vorübergehend beitragsfrei stellen.
Lösungen sollten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam entwickelt werden
Auch für den Arbeitnehmer ergeben sich Handlungsmöglichkeiten im Rahmen des Kurzarbeitergeldes: Im Falle der Entgeltumwandlung hat der Arbeitnehmer grundsätzlich die Möglichkeit, den Vertrag beitragsfrei fortzuführen. Die Beantragung auf Beitragsfreistellung erfolgt über den Arbeitgeber. Damit entfällt möglicherweise auch ein bereits gewährter Arbeitgeber-Pflichtzuschuss. Auch ist zu beachten, dass bei einer Beitragsfreistellung die Versorgungsleistungen herabgesetzt werden. Eine spätere Wiederinkraftsetzung innerhalb der vorgesehenen Fristen des Vertrages ist jedoch möglich.
Neben einer Beitragsfreistellung besteht bei vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten aber auch die Möglichkeit der Stundung von Beiträgen. Bei einer Stundung bleibt der Versicherungsschutz in voller Höhe bestehen. Am Ende des Stundungszeitraums erfolgt die Nachzahlung der gestundeten Beiträge in einem Betrag. Sofern eine Nachzahlung am Ende des Stundungszeitraums nicht möglich ist, bietet wir unseren Kunden individuelle Lösungen an.
Trotz Corona-Pandemie können viele Unternehmen zwar eine Kurzarbeit für ihre Arbeitnehmer vermeiden, allerdings spüren auch diese Unternehmen die Folgen der Pandemie. Vielfach bestehen auch bei diesen Unternehmen Zahlungsschwierigkeiten. Auch diesen Unternehmen bietet Zurich individuelle Lösung zur Überwindung von allgemeinen Zahlungsschwierigkeiten an.
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