Pressemitteilung -
Freundschaftsdienst: Wer haftet beim Umzugsschaden?
Köln/Frankfurt, 24. Juli 2024: Echte Freunde siehst du erst, wenn du umziehst. Am 30. Juli ist Tag der Freundschaft – ein guter Anlass, besonders die Freunde zu würdigen, die auch bei einem Umzug unterstützen. Laut der Umzugsstudie 2024 der Deutschen Post Adress ziehen jährlich rund neun Millionen Deutsche in eine neue Bleibe. Dabei beauftragen nicht alle ein professionelles Umzugsunternehmen, das im Schadensfall durch eine Betriebshaftpflichtversicherung für die entstandenen Kosten aufkommt. Stattdessen werden oft Freunde als Umzugshelfer eingesetzt. Doch beim Tragen passieren vor allem unerfahrenen Umzugshelfern zuweilen Missgeschicke und es kann etwas zu Bruch gehen. Für diesen Fall klärt die Zurich Versicherung die wichtigsten Haftungsfragen.
Wann wird Gefälligkeit zur Verpflichtung?
Was als Gefälligkeitsschaden gilt, ist durchaus Auslegungssache. Der Gesetzgeber sieht auch in diesem Fall keine Haftung vor. Doch wenn Freunde beim Umzug helfen und ihnen ein Missgeschick passiert, sollte das nicht die Freundschaft belasten. Niemand möchte, dass so ein Vorfall zu Streitigkeiten führt, nur weil der Geschädigte selbst auf den Kosten sitzen bleibt. Wohl dann dem, der eine aktuelle Privathaftpflichtversicherung hat. Denn seit dem BGH-Urteil aus 2016 bietet die Versicherung auch für sogenannte Gefälligkeitsschäden bei Freundschaftsdiensten wie einem Umzug Versicherungsschutz. Diese Klausel ist automatisch im Versicherungsvertrag enthalten. Doch Vorsicht: Die Regelung bezieht sich überwiegend auf Verträge, die nach dem Urteil abgeschlossen wurden. „Ältere Verträge müssen eine Gefälligkeitsklausel enthalten, die zusätzlich mit aufgenommen wurde. Ansonsten leistet der Versicherungsvertrag bei einem Schaden nicht. Es empfiehlt sich den Vertrag auf die Klausel hin zu überprüfen. Ansonsten sollte die Police erneuert werden“, erklärt Frank Ruhig, Experte für Sachversicherungen bei der Zurich Versicherung.
Ausnahmefall: Wann zahlt die Haftpflichtversicherung nicht?
Wird ein Schaden absichtlich verursacht, greift die Versicherung des Verursachers nicht. In solchen Fällen müssen die Kosten selbst getragen werden. Die Versicherung deckt auch keine Schäden ab, die von Personen wie z.B. Familienmitgliedern oder Ehepartnern herbeigeführt wurden, wenn sie im selben Vertrag wie der Geschädigte versichert sind.
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