Pressemitteilung -
Zum Tag des Ehrenamtes: Versicherungsschutz für freiwillige Helfer
Köln/Frankfurt, 28. November 2024: Am 5. Dezember ist der internationale Tag des Ehrenamtes – ein guter Anlass, um auch einmal die Hilfe für die Helfer zu beleuchten. Auch in Deutschland engagieren sich jedes Jahr Millionen von für das Gemeinwohl. Wer sich um andere kümmert, sollte natürlich auch selbst keinen Schaden erleiden. Unfälle und Missgeschicke können leider aber auch beim Ehrenamt passieren. Wie freiwillige Helfer hier geschützt sind und wo eventuell Lücken in der Absicherung auftreten können, stellt die Zurich Versicherung vor:
Wie sind Ehrenamtliche bei Unfällen während des Ehrenamts abgesichert?
Verletzen sich Freiwillige während ihrer Tätigkeit im Ehrenamt oder auf dem Weg zur Einsatzstelle, greift in der Regel die gesetzliche Unfallversicherung. Wichtig ist, dass das Ehrenamt freiwillig und unentgeltlich ausgeübt wird. Auch muss die Tätigkeit organisiert und kontinuierlich geschehen sowie Anderen zugutekommen.
Wer haftet bei Schäden gegenüber Dritten?
Auch im Ehrenamt können versehentlich Schäden am Eigentum Dritter entstehen. In solchen Fällen besteht jedoch kein automatischer gesetzlicher Haftpflichtschutz. Zwar haben alle Bundesländer Haftpflicht-Sammelverträge und viele Organisationen schließen Vereinshaftpflichtversicherung ab, die die Kosten im Schadensfall tragen sollen. Doch gibt es Lücken und nicht jedes Ehrenamt fällt unter den Versicherungsschutz. „Unabhängig vom bestehenden Versicherungsschutz ist es ratsam, sich mit einer privaten Haftpflichtversicherung abzusichern. Diese greift, wenn die Tätigkeit im Auftrag eines gemeinnützigen Vereins, Organisation oder Einrichtung freiwillig und unentgeltlich ausgeführt wird“, erklärt Gabriel Gallinger, Sach-Experte der Zurich Gruppe Deutschland. Gut zu wissen: Auch bei anderen helfenden Diensten, etwa beim Umzug eines Freundes, greift die private Haftpflichtversicherung .
Welche ehrenamtlichen Tätigkeiten stehen nicht unter dem Haftpflichtversicherungsschutz?
Übt ein Ehrenamtlicher eine leitende Funktion aus, etwa als Vereinsvorstand, ist eine Vereinshaftpflichtversicherung notwendig. Die private Haftpflichtversicherung reicht in diesem Fall nicht aus. Auch Tätigkeiten für öffentliche Institutionen, wie die Freiwillige Feuerwehr oder Bürgermeisterämter, sind meistens nicht über die Haftpflicht nachgedeckt. In der Regel sind sie jedoch über die zuständige Behörde abgesichert.
Wie sieht es bei ehrenamtlichen Tätigkeiten aus, die vom Arbeitgeber organisiert bzw. gefördert werden?
Auch bei der Zurich Gruppe Deutschland engagieren sich die Mitarbeitenden als „Helfende Hände“ für soziale Projekte. Sie werden dafür vom Arbeitgeber zwei Tage im Jahr von der Arbeit freigestellt. Da die Freiwilligenarbeit dann während der Arbeitszeit stattfindet, sind in so einem Modell die Mitarbeitenden über die Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers bzw. über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. So steht den guten Taten nichts mehr im Wege.
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